Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der R-T-S Rail & Tracking Systems GmbH (nachfolgend RTS genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen, Überlassung von Personal zur Bedienung und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von RTS zum Gegenstand haben. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit und diesen wird hiermit widersprochen.

2. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns das Recht einer Zwischenvermietung vor. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, d.h. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Werden Gagen für Personal berechnet, beziehen sich diese auf eine Arbeitszeit von 10 Stunden / Tag. Überstunden werden gesondert in Rechnung gestellt. Überstunden, die über gesetzliche Regelungen hinaus geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch RTS Management.

5. Es obliegt alleine dem System Operator einen Einsatz durchzuführen oder abzubrechen sobald er ein Risiko oder Gefahren für Personen und/oder Equipment erkennt.

§ 2 Mietdauer und Auftragsstornierung

1. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung am Firmensitz der RTS in Winnweiler zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe am Firmensitz der RTS, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer bemisst sich stets nach vollen Tagen. Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände hat am vereinbarten Rückgabetag bis um 16.00 Uhr am Firmensitz der RTS zu erfolgen.

2. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnet RTS für jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietzins als Nutzungsentschädigung. Als verspätete Rückgabe gilt auch die Rückgabe nach 16.00 Uhr. Sofern RTS durch die verspätete Rückgabe über die fällige Nutzungsentschädigung hinaus ein Schaden entsteht, ist der Kunde zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

3. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet

als Schadensersatz an die RTS zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Stornierungsschreibens bei RTS maßgeblich. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Die vereinbarte Miete wird auch dann fällig, wenn das / die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war/en.

§ 3 Transport und Lieferung

1. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass RTS die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.

2. Übernimmt der Kunde den Transport, müssen Termine zu Abholung, Anlieferung und Lieferfristen von RTS ausdrücklich bestätigt werden.

3. Treten vom Kunden oder dem von ihm mit dem Transport beauftragten Dritten verursachte Verzögerungen auf, die zu einer Verzögerung der RTS Leistung führen, ist RTS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Pflichten des Kunden

1. Die von RTS gemieteten Geräte sind technisch aufwendig und dementsprechend störungsempfindlich und dürfen daher nur von RTS Personal betrieben werden. Die Bedienung durch RTS-fremde Personen bedarf der Genehmigung durch RTS. Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren und aufbauen zu lassen. Die Anweisungen der RTS bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

3. Der Kunde muss RTS informieren, wenn die Geräte bei Freiluftveranstaltungen eingesetzt werden und muss sicherstellen, dass die Mietgeräte geeignet vor Witterungseinflüssen geschützt werden.

4. Eine Weitervermietung der Mietgeräte von RTS ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von RTS gestattet.

5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte von RTS ist untersagt, gegenüber RTS unwirksam und wird strafrechtlich verfolgt. Sollten Pfändungen an dem Eigentum der RTS erfolgen, ist RTS unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Verstößt der Kunde gegen die Absätze 1 bis 5, ist RTS zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ohne die Mietzahlungsansprüche für die vereinbarte Vertragsdauer zu verlieren.

7. Mitwirkungspflicht:

a. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.

b. Der Kunde hat während der Nutzungsdauer jederzeit den Zugang zu den Geräten für RTS Mitarbeiter oder Beauftragte von RTS zu gewährleisten.

8. Miete ohne RTS Personal:

a. Werden – nach ausdrücklicher Genehmigung durch RTS – Mietgegenstände an den Kunden zur eigenen Verwendung überlassen, ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übernahme auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder Unvollständigkeit unverzüglich der RTS anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

b. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand am Firmensitz der RTS spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Kunden gereinigt.

c. RTS behält sich ausdrücklich vor, nach Rückgabe die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen.

d. Tritt während der Mietdauer ein Mangel auf, steht dem Kunden nur ein Nachbesserungsanspruch zu, wenn er den Nachweis erbringt, dass keine Bedienungsfehler für den Mangel ursächlich oder mitursächlich sind.

e. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

§ 5 Versicherung

1. Für alle Schäden an den Mietgeräten und Personen der RTS, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Kunde bzw. seine Sachversicherung in voller Höhe (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht). Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter oder Gäste, verursacht werden.

2. Auf Verlangen hat der Kunde bei Vertragsabschluss bzw. spätestens bei Abholung der Mietgegenstände eine ausreichende obligatorische Sachversicherung nachzuweisen. Führt er diesen Nachweis nicht, wird ein Versicherungsaufschlag in Höhe von 5 % des Auftragswertes erhoben. Bei einer von RTS bestellten Sachversicherung besteht eine Mindestselbstbeteiligung von 1.000,– EUR. Im Falle einer Inanspruchnahme der Versicherung von RTS ist die Selbstbeteiligung durch den Kunden zu tragen.

3. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Kunde der RTS dies unverzüglich anzuzeigen. Leistungsort für Abhilfehandlungen ist der Firmensitz der RTS in Winnweiler. RTS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Kenntnisnahme eines Mangels, das betreffende Gerät oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen. Reparatureingriffe und -versuche durch den Kunden an den Geräten der RTS sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Kunde die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Kunde keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall der Mietgeräte der RTS auf unsachgemäße Eingriffe durch den Kunden oder durch Dritte zurückzuführen ist.

4. Fordert der Kunde ein Ersatzgerät an, ohne dass von der RTS zu vertretende Gründe vorliegen, nach denen RTS Abhilfe schuldet, so handelt es sich um eine gesonderte Anmietung, deren gesamte Kosten der Kunde zusätzlich zu tragen hat.

§ 6 Haftung

1. Für Schäden haftet RTS, wenn der Schaden von RTS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

2. RTS haftet darüber hinaus bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten"), begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

3. Im Übrigen haftet RTS nur im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

4. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen RTS sind bei Personen und Sachschäden auf drei Millionen Euro und bei Vermögensschäden auf 740.000,– EUR beschränkt; dies gilt nicht, wenn RTS der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trifft.

6. Ziffer 5 gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Organe und Arbeitnehmer der RTS.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Erteilte Rechnungen sind innerhalb 2 Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

2. RTS ist berechtigt, die Übergabe von Mietgegenständen von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen; dies gilt insbesondere für Erstaufträge.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei RTS maßgeblich.

§ 8 Kündigungsgründe

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für Zusatzleistungen.

2. RTS ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn

a. der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern, sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

b. die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht werden oder das RTS Personal vertragswidrig eingesetzt werden soll.

c. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 9 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, RTS unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von RTS zuzuordnen sind.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Der Erfüllungsort ist der Sitz der RTS in Winnweiler. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz der RTS ausschließlicher Gerichtsstand.

2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Gerichtsstand Kaiserslautern.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RTS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam; an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende gültige Bestimmung.